AGB

Allgemeine Verkaufs-, Montage- und Wartungsbedingungen der HOC House of Communication Gesellschaft für Kommunikationsberatung mbH

1. Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen der HOC House of Communication Gesellschaft für Kommunikationsberatung mbH (nachfolgend: HOC) gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde).
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(2) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Lieferung
(1) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
(2) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(3) Angaben zu Lieferzeiten und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden ist. HOC ist zur Lieferung trotz einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit nicht verpflichtet, wenn der Kunde seine Verpflichtungen einschließlich seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig erfüllt  oder wenn zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung noch nicht alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die Zahlung fälliger Rechnungen durch den Kunden.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

4. Mitwirkung des Kunden; Nichtannahme von Leistungen durch den Kunden 
(1) Sofern zur Erfüllung des Vertrages durch HOC die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, hat der Kunde die entsprechenden Handlungen auf seine eigenen Kosten rechtzeitig zu bewirken. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Anwenderdaten, den Zugang zu Räumen des Kunden sowie für die Erledigung kundenseitig durchzuführender Vorarbeiten (z.B. Bau- oder Gerüstarbeiten, Netzarbeiten).
(2) Der Kunde hat stets dadurch mitzuwirken, dass er auf seine Kosten für die Installation geeignete Aufstellungsräume mit Netzanschluss und mit einem Potentialausgleich zur Verfügung stellt. Des Weiteren hat der Kunde im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf seine Kosten  Räumlichkeiten für das Montagepersonal nach den gesetzlichen Vorschriften bereitzustellen.
(3) Bei nicht rechtzeitiger Mitwirkung des Kunden oder im Falle der Verweigerung der vertragsgemäß vereinbarten Installation kann HOC nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die weitere Vertragserfüllung ablehnen und den anteiligen Preis für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangen. Ist die Verzögerung durch den Kunden schuldhaft erfolgt, kann HOC darüber hinaus Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wahlweise kann HOC ohne Nachweis eines konkreten Schadens als pauschalisierten Schadensersatz den Preis für die gelieferte Ware und die bereits erbrachten Leistungen zuzüglich 20% des Preises für die nicht abgenommenen Leistungen verlangen.
(4) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware oder mit der Lieferung von Informationen, die zur Installation einer Sache erforderlich sind, oder mit einer sonstigen Mitwirkungshandlung in Verzug, geht mit Eintritt des Annahmeverzuges die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

5. Rechte an Softwareprogrammen
Der Kunde erhält lediglich das Recht, die zusammen mit der Ware überlassenen Programme gemäß den vereinbarten Leistungsmerkmalen zu nutzen. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung, Änderung oder Übertragung auf Dritte, bestehen nicht.

6. Rechte an Plänen, Zeichnungen und Entwürfen
Rechte an Plänen, Zeichnungen und Entwürfen, die von HOC angefertigt oder zur Verfügung gestellt werden, gehen nicht auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande kommt oder wieder zurückabgewickelt wird.

7. Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Die für den Transport/Versand übliche Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten, soweit mit dem Kunden nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3) Der Kaufpreis einer Ware beinhaltet nicht deren Installation beim Kunden und auch nicht die Einweisung des Kunden, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist. Hierfür ist gegebenenfalls ein gesonderter Preis zu vereinbaren.
(4) Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen.
(6) Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde ist nicht befugt, wegen einer fälligen Kaufpreisforderung von HOC ein Zurückbehaltungsrecht mit der Behauptung einer mangelhaften Installation einer Anlage durch HOC auszuüben, wenn die Kaufpreisforderung bereits vor dem vereinbarten Beginn der Installation fällig gewesen wäre.
(7) Wir sind befugt, die vereinbarte Installation der Ware im Falle eines Verzugs des Kunden  zu verweigern. Eine bereits begonnene Installation können wir im Falle des Verzugs des Kunden jederzeit einstellen.
(8) Im Übrigen gelten im Falle des Verzugs die gesetzlichen Regelungen.

8. Gefahrübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware gemäß vertraglicher Vereinbarung oder auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes/ Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
(2) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

9. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzugs, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Erklären wir, dass wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, so stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, nach oder gleichzeitig mit der Erklärung des Rücktritts eine Telekommunikationsanlage im Wege der Fernverwaltung ganz oder teilweise außer Betrieb zu setzen. Des Weiteren sind wir befugt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu installieren und zu nutzen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von Vorbehaltsware sind unzulässig. Eine Installation der Vorbehaltsware durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten ist während des Verzuges mit der Kaufpreiszahlung für die Vorbehaltsware nicht zulässig. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist unzulässig, bis der Kaufpreis vollständig gezahlt ist.

10. Gewährleistung
(1) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
(2) Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Die Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge von Mängeln nach dieser Vorschrift gilt in entsprechender Anwendung für Geschäfte mit solchen Kunden, die zwar nicht Kaufleute sind, aber gemäß Ziffer 1. Abs. (1) in den Geltungsbereich dieser AGB fallen.
(3) Der Kunde ist auch bei Installations- und Wartungsleistungen von HOC verpflichtet, deren  Leistungen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die ihm obliegende Anzeige, gilt die Ware in Ansehung des jeweiligen Mangels als genehmigt.
(4) Mängel sind uns in schriftlicher Form anzuzeigen.
(5) Bei berechtigter sowie form- und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Mängelrechte des Kunden entfallen, wenn dieser die Nacherfüllung durch HOC dadurch vereitelt, dass er Mängel selber behebt oder durch Dritte beheben lässt, es sei denn HOC hat einen angezeigten Mangel  nicht in angemessener Frist behoben. Hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Schadensersatzansprüche zu den in nachfolgender Ziffer 11. geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer 11.  geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.
(7) Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

11. Haftung
Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Entsorgung
Der Kunde übernimmt die Pflicht (§ 10 Abs. 2 Satz 3 Elektrogesetz), Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Er stellt HOC von der Rücknahmeverpflichtung gemäß nach § 10 Abs. 2 Elektrogesetz und den damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Diese Ansprüche von HOC gegen den Kunden auf Übernahme der Entsorgungspflicht und auf Freistellung verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach endgültiger Beendigung der Nutzung der Geräte. Diese 2jährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit dem Zugang einer den Tatsachen entsprechenden, schriftlichen Mitteilung des Kunden bei HOC, dass die Nutzung der Geräte beendet ist.

13. Gerichtsstand
Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Marburg/Lahn Gerichtsstand. HOC ist jedoch auch berechtigt, Gerichte an einem sonstigen Gerichtsstand anzurufen.

14. Salvatorische Klausel
Falls eine der vorstehenden Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Klausel durch eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der undurchführbaren oder unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.

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Februar 2014

 

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